Keine Fingerabdrücke von Badegästen
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Entscheid festgestellt, dass es unverhältnismässig ist, wenn der Betreiber eines Hallenbads von seinen Badegästen als Eintrittskontrolle biometrische Daten, im Konkrten einen Fingerabdruck verlangt, die er beim Einritt mit seiner Datenbank vergleicht. Gemäss Bundesverwaltungsgericht gibt es andere Eintrittssysteme, mit denen sich der gleiche Erfolg erzielen lässt, die aber weniger stark in die informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen eingreifen. Eine Möglichkeit wäre für das Bundesverwaltungsgericht, dass die biometrischen Daten lediglich auf einer Karte abgespeichert würden, die im Besitze des Betroffenen bleibt.
Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht A-3908 vom 04.08.2009