Persönlichkeitsschutz trotz Internet-Publikation

Der Presserat hat den Sonntags-Blick gerügt, weil dieser die Privatsphäre einer Person verletzt habe. Die Zeitung berichtete über die künstliche Befruchtung, wobei sie als Beispiel die Geschichte einer Frau aufgriff, die ihre Geschichte vorher bereits selbst mit Foto im Internet veröffentlicht hatte. Die Frau wurde von Sonntags-Blick zuvor angefragt, lehnte es aber ab, im Artikel mit Foto genannt zu werden. Trotzdem publizierte die Zeitung die Geschichte. Für Sonntags-Blick stellt diese Publikation kein Problem dar. Die Frau hätte mit der eigenen Publikation ihrer Geschichte im Internet diese öffentlich gemacht und geniesse damit keinen entsprechenden Persönlichkeitsschutz mehr. Der Presserat fand nun aber, dass eine Zeitung ein grösseres Publikum als eine private, einem speziellen Thema gewidmete Website habe.

Quelle: sda/NZZ 12.06.2009, S. 18

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