Freie Bahn für Privatdatendetektive

Gemäss einem neuen, noch nicht rechtskräftigen Entscheid des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts, darf jedermann in Peer-to-Peer-Netzwerken systematisch nach Urheberechtsverletzungen suchen und die dabei gewonnen Informationen sammeln, um sie an die Inhaber der allfällig verletzten Urheberrechte weiterzugeben. Dieses Verhalten verstösst nicht gegen das Schweizerische Datenschutzgesetz (DSG).  Die Richter gelangen immerhin zum Schluss, dass das fragliche Sammeln und Weitergeben von technischen Informationen eine Bearbeitung von Personendaten im Sinne des DSG darstellt. Die Richter anerkennen auch, dass diese Datenbearbeitung die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt jedoch zum Schluss, dass diese Pesönlichkeitsverletzung nicht widerrechtlich ist, da überwiegende private und/oder öffentlichrechtliche Interessen die Verletzung rechtfertigen und es erscheint dem Gericht weder missbräuchlich, noch unverhältnismässig, technische Daten zu sammeln, um damit Urheberrechtspriaten zu identifizieren. Nicht überlegt hat sich offenbar das Gericht, dass man beim “Schnüffeln” im Netz ja noch nicht weiss, ob überhaupt ein Urheberrecht verletzt wird. Also frei Bahn für die Privatdatendetektive …

Quelle: NZZ 05.06.2009 S. 15; Urteil A-3144/2008 vom 27.05.2009

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