Domain-Registrar Swizzonic: Unlauterer Versand von Rechnungen für nicht bestellte Dienstleistungen?

Rechnung für «Priority Support»

Seit Jahren, ja mittlerweile Jahrzehnten bin ich Kunde des Schweizer Domain-Registrars Swizzonic AG, der formaligen switchplus ag, die 2009 von der Schweizer Stiftung SWITCH, die Bereiberin einer Internet-Infrastruktur für Schweizer Hochschulen, gegründet wurde. Am 7. März 2024 habe ich von Swizzonic eine Rechnung für einen «Priority Support» im Betrag von CHF 125.85 erhalten. Zuerst war mir überhaupt nicht klar, was für eine Dienstleistung mir Swizzonic in Rechnung stellt. Ich habe diese weder bestellt noch je in Anspruch genommen. Ich habe darum Swizzonic sogleich angerufen und wollte die Rechnung stornieren lassen. Bei der Swizzonic-Hotline kam ich in eine Warteschlaufe, in der ich zuerst an neunter Stelle war. Als ich wohl nach mehr als 10 Minuten endlich an zweiter Stelle der Anrufer war, teilte mir das System mit, dass die Hotline überlastet sei und dass ich ein andermal anrufen soll … Auch wenn ich mich darüber geärgert habe, war es mindestens der Beweis, dass ich bei Swizzonic keinen «Priorioty Support» erhalte 🙂 In der Folge habe ich Swizzonic per Online-Formular kontaktiert und geschrieben, es müsse sich bei der Rechnung entweder «um einen Fehler oder um möglichen unlauteren Wettbewerb» handeln. Dazu hat Swizzonic keine Stellung genommen, hat jedoch die Rechnung ohne weiteres storniert. Bei einem Kontakt mit einem Journalisten wurde ich darauf hingewiesen, dass ich möglicherweise einige Zeit vor der nämlichen Rechnung ein Info-Mail von Swizzonic betreffend den genannten «Priority Support» erhalten hätte. Effektiv hat mir Swizzonic am 29. Dezember (sic!) 2023 ein Mail gesandt u.a. mit folgender Info: […] wir haben gute Nachrichten für Sie! Da Sie zu unseren Premium-Kunden gehören [Ich wusste gar nicht, dass ich bei Swizzonic «Premium Kunde» bin 🙂 ], haben wir den neuen Service Priority Support in Ihrem Benutzerkonto für Sie freigeschaltet. Das bedeutet, dass Sie den neuen Service jetzt 4 Monate lang kostenlos nutzen können. Priority Support ist ein neues Add-on, das Ihnen deutlich kürzere Wartezeiten und einen stets vorrangigen Service bietet». Und dann ganz unten im Kleingedruckten [klassisch 🙂 ]: «Hinweis: Der kostenlose Testzeitraum beträgt 4 Monate. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie den Priority Support Service vor dem 28. Februar 2024 manuell in Ihrem Benutzerkonto deaktivieren und/oder die standardmässige ‚automatische Verlängerungsfunktion‘ abschalten, wenn Sie den kostenpflichtigen Service nach der 4-monatigen Testphase nicht mehr in Anspruch nehmen möchten.» Dieses Mail, das grafisch als Werbung aufgemacht wurde [was es ja auch ist], wurde entweder von meinem Mail-Server direkt oder von mir ohne weitere Beachtung gelöscht. Man kann ja nicht erwarten, dass ich jede Werbung inklusive Kleingedrucktem [sic!] aufmerksam durchlese. Dass diese Aktion Swizzonic offenbar auch nicht mehr geheuer ist, belegt der Hinweis im Dashboard für Kunden: «Wenn Sie eine Rechnung für den Service Priority Support erhalten haben und nicht daran interessiert sind, den Service aktiv zu halten, fahren Sie bitte nicht mit der Zahlung fort und der Service wird automatisch deaktiviert» [sic! sic!]. Diesen «Hinweis» sieht man jedoch nicht, wenn man die per E-Mail versandte Rechnung bezahlt, ohne sich vorher in den Kundenbereich der Homepage von Swizzonic einzuloggen.

Tagi-Online 13.04.2024 Rechnung nach dem Probeabo: Wann ich zahlen muss und wann nicht
Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Dozent Hochschule Luzern HSLU, zu Abo-Fallen im Tagi-Online vom 13.04.2024

Unlauterer Wettbewerb?

Wie bereits im Online-Formular an Swizzonic geschrieben, handelt es sich bei der Rechnung von Swizzonic entweder um einen Fehler oder möglicherweise um unlauteren Wettbewerb. Nachdem Swizzonic die Rechnung zwar storniert, aber nicht als Fehler bezeichnet hat, bleibt die Frage, ob das Verhalten von Swizzonic unlauter im Sinne des Schweizer Lauterkeitsgesetzes (UWG) ist. Gemäss Generalklausel Art. 2 UWG ist «unlauter und widerrechtlich jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst». Gemäss genanntem Werbemail vom 29. Dezember 2023 hat Swizzonic scheinbar von sich aus und ohne mein Einverständnis den nämlichen «Priority Support» aktiviert. Gemäss Kleingedrucktem hätte ich in der Folge den Service nunmehr aktiv deaktivieren müssen, falls ich dafür nach vier Monaten nicht bezahlen wollte. Abgesehen von der vertraglichen Problematik, die ich nachfolgend erläutere, ist ein solches Vorgehen m.E. klar unlauter im Sinne der Generalklausel. Es ist offensichtlich, dass Swizzonic darauf spekuliert, dass ein Grossteil ihrer Kunden, die an einem «Priority Support» überhaupt nicht interessiert sind, diesen erstens im genannten Werbemail gar nicht beachtet und zweitens schon gar nicht deaktiviert. Dies verstösst klar gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 Zivilgesetzbuch, ZGB) und ist damit unlauter.

Besonders aggressive Verkaufsmethode?

Falls Swizzonic mit ihrem entsprechenden Verhalten nicht nur die Generalklausel des UWG erfüllen würde, sondern auch einen Tatbestand von Art. 3 UWG könnte dieses Verhalten gemäss Art. 23 UWG sogar strafbar sein. Dafür kommt jedoch m.E. nur der Tatbestand der «besonders aggressiven Verkaufsmethode» gemäss Art 3 Abs. 1 lit. h UWG in Frage. Art. 3 Abs. 1 lit. h setzt voraus, dass der Kunde durch die besonders aggressiven Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geschieht dies durch Methoden, welche eine «psychologische Zwangslage» schaffen. Der Kunde schliesst den Vertrag darauf «nicht in erster Linie aus Interesse am Vertragsgegenstand ab, sondern v.a. deshalb, weil er sich durch die auf ihn angewandte Methode zum Vertragsabschluss gedrängt, genötigt fühlt» (DIKE-UWG-Kommentar 2018, Furrer/Aepli, RZ 25 zu Art. 3 lit. h UWG). Domainnamen sind für viele Unternehmen und Privatpersonen von existenzieller Bedeutung. Diese wollen alles vermeiden, ihre Domainnamen zu verlieren. Dazu gehört vor allem, die Gebühren des entsprechenden Domain-Registrars zu bezahlen. Sogar ich als Rechtsanwalt habe es als zu riskant erachtet, die Rechnung für den «Priority Support» von Swizzonic einfach zu ignorieren (wie von Swizzonic im Kundenbereich vorgeschlagen, s. vorne) und habe von Swizzonic die Stornierung und deren Bestätigung verlangt. So werden erst recht juristische Laien die Rechnung sicherheitshalber bezahlen. D.h. sie fühlen sich im Sinne der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus den Umständen zur Zahlung gedrängt, auch wenn sie an der nämlichen Dienstleistung keinerlei Interesse haben.

Vertrag zustande gekommen?

Gemäss Art. 1 des Schweizer Obligationenrechts (OR) ist zum Abschluss eines Vertrages die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich, auch wenn diese auch stillschweigend (Grundsatz von Treu und Glauben, Art. 2 Abs. 1 ZGB) erfolgend kann. Ohne Willenserklärung, kein Vertrag. Mindestens in meinem Fall ist denn auch unabhängig von der Frage des lauteren oder unlauteren Verhaltens von Swizzonic a priori kein Vertrag zustande gekommen. Ich habe zu keinem Zeitpunkt weder ausdrücklich noch stillschweigend (Art. 1 Abs. 2 OR) einen Willen kundgetan, einen Vertrag über die Dienstleistung eines «Priority Supports» abzuschliessen. Insbesondere habe ich offensichtlich diesen Dienst auch nicht in der Gratis-Testphase in Anspruch genommen. Hätte ich dies getan, wäre die juristische Ausgangslage evtl. anders, insbesondere, wenn man mich bei der Inanspruchnahme explizit auf die Konditionen hingewiesen hätte. Aber auch in diesem Fall müsste Swizzonic m.E. die nachfolgend beschriebene «Best Practice» befolgen.

Best Practice für Swizzonic für die Zukunft

Wie erwähnt, hat man aufgrund des genannten Hinweises im Kundenbereich der Homepage von Swizzonic den Eindruck, dass dieser ihr eigenes Verhalten in der vorliegenden Sache ebenfalls nicht mehr geheuer ist. Stellt sich darum die Frage, wie man eine entsprechende Dienstleistung an bestehende Kunden herantragen soll. Es spricht m.E. nichts dagegen, einen entsprechenden Dienst für bestehende Kunden ohne deren explizites Einverständnis aktiv zu schalten, sofern die Dienstleistung für einen bestimmten Zeitraum gratis ist und die Kunden darüber zu informieren. Minimal müsste man jedoch vor Ablauf dieser Frist den Kunden rechtzeitig eine Information senden, dass die Gratis-Testphase ausläuft und der Kunde den Dienst deaktivieren muss, falls er nicht vom künftig zahlungspflichtigen Angebot Gebrauch machen möchte. Mindestens in meinem Fall ist nicht einmal dies bei Swizzonic geschehen. Ich bin aber auch der Meinung, dass auch dieses Vorgehen immer noch unlauter im Sinne der genannten Generalklausel wäre. Best Practice wäre darum m.E. wenn Swizzonic den Service zwar ungefragt aktiv schaltet, ihre Kunden darüber informiert, die Kunden, die jedoch am Dienst über die Gratis-Testphase hinaus interessiert sind, nach einer weiteren Info, die Inanspruchnahme des nunmehr zahlungspflichtigen Dienstes explizit bestätigen müssen, andernfalls der Dienst von Swizzonic wieder automatisch deaktiviert wird.

Von Swizzonic getäuscht? Was kann man tun?

Rechnung nicht bezahlen, wenn kein Vertrag entstanden
Falls, wie vorne beschrieben, in der Sache überhaupt kein Vertrag über den «Priority Support» entstanden ist, sollte man die nämliche Rechnung auch nicht bezahlen. Es ist praktisch einfacher, die Nichtbezahlung zu verteidigen, als einen bezahlten Betrag wieder zurückzuerhalten.

Rückforderung mit Hinweis auf diesen Artikel
In meinem Fall habe ich ja nicht bezahlt und Swizzonic hat die Rechnung ohne weiteres auf Anfrage storniert. Ob Swizzonic aber auch bereits bezahlte Rechnungen rückerstattet, kann nicht zwingend daraus geschlossen werden. Nichtsdestrotz würde ich auch in diesem Fall Swizzonic vorab mittels Online-Formular kontkatieren, die Rückerstattung verlangen und evtl. auf diesen Artikel auf juristenfutter.ch hinweisen.

Beschwerde an Lauterkeitskommission
Sollte Swizzonic den Betrag trotzdem nicht rückerstatten, könnte in einem nächsten Schritt eine Beschwerde an die Schweizerische Lauterkeitskommission ratsam sein. Die Schweizerische Lauterkeitskommission, eine eine neutrale, unabhängige, private Institution der Kommunikationsbranche zum Zweck der werblichen Selbstkontrolle. Sie bezeichnete im Fall Nr. 344/08 die Zustellung einer Rechnung für eine nicht bezogene Internetdienstleistung ausdrücklich als unlauter i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. h UWG (DIKE-UWG-Kommentar 2018, Furrer/Aepli, RZ 107 zu Art. 3 lit. h UWG). Bei einer Rechnung, wie im vorliegenden Fall, verlangt die Lauterkeitskommission auf der Rechnung selbst «eine unmissverständliche Hervorhebung, dass es sich um eine Offerte handelt» (https://www.faire-werbung.ch/de/offerte-als-rechnung-getarnt). Eine grundsätzlich kostenlose Bechwerde an die Lauterkeitskommission (https://www.faire-werbung.ch/de/beschwerde) könnte darum m.E. von Erfolg gekrönt werden, ohne entsprechendes Prozessrisiko. Eine erfolgreiche Beschwerde bei der Lautekeitskommission führt zwar nicht per se zur Rückzahlung der versehentlich oder unter Druck bezahlten Rechnung. Da Unternehmen und Organisationen jedoch auch die private Lauterkeitskommission «wie der Teufel das Weihwasser fürchten», da ein Entscheid zu einer sehr unbeliebten negativen Publicity führen kann, kann mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine Beschwerdegegnerin in der Sache schnell in eine gütliche Lösung einlenkt.

Zivilklage unverhältnismässig
Bei einem sehr kleinen Betrag, wie in der vorliegenden Sache, ist die Anstrengung einer Zivilklage unverhältnismässig. Ohne Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin wäre eine solche wohl kaum machbar und die entsprechenden Kosten würden den Streitwert um ein vielfaches übrsteigen. Solch kleine Beträge sind in der Regel auch bei Rechtsschutzversicherungen nicht gedeckt bzw. fallen unter den Selbstbehalt.

Strafklage nur als ultima ratio
Wie erwähnt, wäre in der Sache evtl. auch eine Strafklage möglich. Erfahrungsgemäss ist das Kostenrisiko bei Strafklagen auch bedeutend geringer. Die Möglichkeit einer Strafklage würde ich jedoch vorliegend nur als letztes Mittel wählen und ebenfalls nur mit Unterstützung eines Rechtsanwalts, einer Rechtsanwältin.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, www.intla.ch, www.twitter.com/juristenfutter

Aktualisiert am 16. April 2024

ChatGPT &. Co. im juristischen Alltag

In meinem Alltag als Rechtsanwalt und Dozent mache ich immer wieder neue Erfahrungen mit der Anwendung von künstlicher Intelligenz (KI), wie nun auch mit Chatbots, die ich mit diesem Post auf juristenfutter.ch einmal weitergeben möchte. Weitere Erfahrungen werde ich in einem separaten Kapitel auf digilaw.ch laufend publizieren: 14.03.04 Chatbots – ChatGPT & Co.

Dialog mit Maschine

Im herkömmlichen Sinne ist ein «Chatbot» oder kurz «Bot» ein textbasiertes Dialogsystem, das das Chatten (engl. für Unterhalten) mit einem technischen System erlaubt1. Neuere Chatbots, wie ChatGPT von OpenAI, setzen dafür nun auch künstliche Intelligenz ein2. Dabei spricht man von einem Sprachmodell. Basierend auf ein Training mit Informationen, wie Texten und Bildern, wird der Chatbot bzw. das zugrundeliegende Sprachmodell z.B. befähigt einen allgemeinen Dialog zu führen, die User bei Recherchen mittels entsprechender Informationen zu unterstützen, Texte in andere Sprachen zu übersetzen (z.B. DeepL) oder sogar gewünschte Bilder zu kreieren (z.B. DALL-E von OpenAI; in ChatGPT integriert!). So steht denn das «GPT» bei «ChatGPT» für «Generative Pre-trained Transformer».

Entscheidend für Arbeit mit Chatbots sind Prompts

Entscheidend für die Arbeit mit Chatbots sind die sogenannten Prompts. Bei einem Prompt in Bezug auf Chatbots handelt es sich um eine Eingabeaufforderung oder einen Text, den ein User eingibt, um eine Interaktion mit dem Chatbot zu starten oder fortzusetzen. Im Wesentlichen ist der Prompt die Frage oder Anweisung des Users, auf die der Chatbot reagiert. Dies kann eine einfache Frage, eine detaillierte Anfrage oder eine Anleitung für eine spezifische Aufgabe sein. Der Chatbot verarbeitet diese Prompts, um entsprechende Antworten zu generieren. Nachfolgend wird auf die Verwendung von Prompts in der Anwendung von Chatbots im juristischen Kontext eingegangen.

Zum gleichen Thema im gleichen Chat weiterarbeiten

Wie erwähnt, tritt der Chatbot mit dem User in einen Dialog. Das bedeutet insbesondere auch, dass der Chatbot die bisherigen Prompts und ausgegebenen Informationen nicht vergisst, sondern auch im weiteren Dialog mitberücksichtigt. Dafür sollte man aber für das gleiche Thema im gleichen Chat bleiben. ChatGPT kann übrigens, bei entsprechender Einstellung, bisherige Chats speichern, sodass man zu einem späteren Zeitpunkt mit der Recherche im gleichen Chat weiterfahren kann.

Chatbot als unermüdlicher Arbeiter – Der ideale ergänzende Tutor

Ein Chatbot ist wie ein Roboter ein unermüdlicher Arbeiter. D.h. man kann so viele Fragen stellen, wie man will, bei der Vertragsredaktion x-beliebig viele Vorschläge bzw. Varianten verlangen; dasselbe auch bei der Kreation der juristisch idealen Marke (s. dazu nachfolgend). Während also ein Lehrer oder eine Dozentin nach ein paar Mal fragen ungeduldig wird, lässt ein Chatbot dies unbeeindruckt über sich ergehen. Der Chatbot ist darum in Ergänzung zu Lehrerin und Dozent ein idealer Tutor.

Erfahrungen mit ChatGPT im juristischen Alltag

In meinem Alltag als Rechtsanwalt und Dozent mache ich immer wieder neue Erfahrungen mit der Anwendung von künstlicher Intelligenz, wie nun auch Chatbots, die ich in diesem Kapitel laufend weitergebe. Bei den Chatbots setze ich aktuell ChatGPT 4 von OpenAI ein, der kostenpflichtig abonniert werden kann (CHF 20/Monat; 18.11.2023). Die kostenlose Vorgängerversion 3.5 ist nach meiner Erfahrung etwas weniger genau und detailliert in den Antworten, kann aber in der hier beschriebenen Art ebenfalls bereits sehr hilfreich sein. Neben ChatGPT von OpenAI gibt es z.B. auch die entsprechenden Chatbots «Bard» von Google und «Copilot with Bing Chat» integriert im Internet-Browser «Edge» von Microsoft. Mit diesen habe ich jedoch nur sehr wenig Erfahrung, benutze sie praktisch nicht in meinem juristischen Alltag. ChatGPT zieht übrigens «Bing» von Microsoft in seiner Recherche mit ein. Dies soll das Manko beheben, dass ChatGPT aktuell (Auskunft ChatGPT 19.11.2023) nur mit Informationen bis April 2023 trainiert worden ist.

Zu betonen ist, dass Chatbots, wie auch ChatGPT, im juristischen Bereich die Arbeit wesentlich unterstützen können. Sie sind aber nicht fehlerfrei und können sogar «halluzinieren», wie man in diesem Kontext sagt, d.h. Antworten schlicht erfinden. Manchmal scheinen die Resultate plausibel, sind aber trotzdem nicht richtig. Dies bedeutet, dass sämtliche Resultate über weitere Quellen validiert bzw. verifiziert werden müssen (s. dazu auch NZZ 30.07.2023 Alexander Behrens von Allen & Overy, Frankfurt, zur Anwendung von KI in der Anwaltspraxis). Schon gar nicht ersetzen die Chatbots Juristinnen und Rechtsanwälte. ChatGPT weist sogar regelmässig darauf hin, dass man für entsprechende juristische Fragen eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt beiziehen soll :-).

ChatGPT gibt’s neben der Online-Version auch als Windows, iOS und Android App.



Unterschied zur Recherche mit Google & Co.

Wie unterscheidet sich die herkömmliche Recherche mittels Suchmaschinen, wie «Google Suche», von der neuen Möglichkeit der Recherche mittels Chatbot, wie ChatGPT? Wenn ich bei Google & Co. recherchiere, gebe ich der Suchmaschine ein paar Stichworte und diese zeigt mir dann Websites an, wo es Informationen dazu gibt. Bei einem Chatbot stelle ich in der Regel eine Frage zu einem bestimmten Thema und erhalte dann von diesem nicht eine Auswahl von Antworten, sondern eine einzige Antwort. Der Vorteil eines Chatbots ist, dass ich mich beim Rechercheresultat nicht durch mehrere Webseiten wühlen muss, sondern eine konzise Antwort erhalte. Das spart (enorm) Zeit. Dieser Vorteil bei der Recherche mit einem Chatbot ist auch gleich ein Nachteil. Der Chatbot nimmt für mich bereits eine Auswahl der Informationen vor, worauf ich selber keine Auswahl mehr habe. Diesbezüglich muss man aber zugunsten des Chatbots anmerken, dass dieser regelmässig auch auf verschiedene Möglichkeiten, Meinungen usw. hinweist.

Juristische Auskünfte von ChatGPT

Chatbots sind m.E. aktuell nicht in der Lage, einem User einen umfassenden Einstieg in einen juristischen Bereich, z.B. Datenschutz, zu vermitteln. Dazu dienen nach wie vor entsprechende Artikel und Bücher von Juristinnen und Juristen «in Fleisch und Blut». Aber bereits, wenn man sich so in ein Thema einliest, kann man m.E. sehr gut z.B. Verständnisfragen an einen Chatbot richten. Möglich ist m.E. auch, in einem bestimmten Fall das juristische Vorgehen abzufragen. So wurde ich z.B. «Opfer» einer Annullierung eines Fluges und habe dann ChatGPT gefragt, wie ich nun vorgehen soll, wenn ich dafür von der Fluggesellschaft eine Entschädigung verlangen möchte. Das Resultat war sehr hilfreich.

Auch wenn ich mich, nota bene als Rechtsanwalt, bei der Recherche nicht einfach auf die Resultate eines Chatbots verlassen darf, gibt mir dieser mindestens sehr schnell Anhaltspunkte zu einem juristischen Problem. Basierend auf diesen kann ich dann entweder wiederum mittels Chatbot oder mittels anderer Quellen, wie Suchmaschinen oder juristischen Datenbanken, wie z.B. Swisslex, weiter recherchieren. Inputs von Chatbots sind darum bereits sehr wertvoll, weil sie einerseits juristische Inspiration liefern und andererseits zu einer Zeitersparnis führen.

Vertragsredaktion mit Unterstützung von ChatGPT

Bei der Redaktion von Verträgen können Chatbots, wie ChatGPT, sowohl zur Erstellung von Checklisten, als auch von Musterverträgen dienen. Letztere können, im Vergleich zu herkömmlichen Musterverträgen, mit den entsprechenden Fakten bereits auf einen konkreten Fall massgeschneidert werden. Bei der Unterstützung der Vertragsredaktion sind die bereits erwähnten Prompts besonders wichtig. Man muss dem Chatbot möglichst genau sagen, was man will; nach Möglichkeit auch die dem gewünschten Vertrag zugrundeliegenden Fakten eingeben. Bei einem Mustervertrag sollte man auch definieren, wie umfangreich das Muster sein soll. Man kann aber auch später vom Chatbot verlangen, dass er zu einer bestimmten Vertragsklausel eine umfangreichere, evtl. auch stärker auf den Fall bezogene Version liefert. So kann der Chatbot, step by step, bei der Redaktion eines Vertrages behilflich sein.

Kreation der juristisch idealen Marke mit ChatGPT

Die juristisch ideale Marke ist m.E. eine Marke, die aus einem Begriff besteht, der in Bezug auf das mit der Marke benannte Produkt Assoziationen weckt, jedoch keine eindeutigen, sodass die Marke nicht als beschreibend gilt, uns somit grundsätzlich registriert werden kann (s. dazu www.digilaw.ch Kapitel 08.06.01 Die ideale Marke). Ein Chatbot, wie hier konkret ChatGPT, kann bei einer solchen Markenkreation hilfreich sein. Für die Kreation einer Marke für eine spezielle Schokolade mit Orangengeschmack kann man z.B. folgende Anweisung geben: «Kofferwort3 mit Bestandteilen ‚Schokolade‘ und ‚Orange‘, wobei immer beide Worte im Kofferwort vorkommen müssen». Da es dem Chatbot egal ist, wie viele Vorschläge er machen muss, sollte man ihn immer wieder auffordern: «Weitere Vorschläge». Zum vorliegenden Beispiel spuckte ChatGPT z.B. folgende Vorschläge aus: «Orangolade», «Schokorangella», «Oranchobar», «Schokolorangini», «Schokorangolette», «Orankoko». Auch bei dieser Anwendung ist der Chatbot nicht perfekt, aber immerhin kann er zur Inspiration beitragen.

Analyse von Dokumenten mithilfe von ChatGPT

Seit neustem können mit der Online-Version von ChatGPT auch Dokumente analysiert werden. Z.B. kann man ein PDF hochladen und dann dazu dem Chatbot Fragen stellen. Statt, dass man das ganze Dokument durchliest, kann man dem Chatbot Fragen zu Themen im Dokument stellen, die einen besonders interessieren. Auf Nachfrage liefert ChatGPT auch Hinweise zu den Seiten, in denen er die entsprechende Information gefunden hat.

8ung! Aus Gründen des Datenschutzes und bei den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten des Anwaltsgeheimnisses dürfen keine Dokumente mit Informationen auf ChatGPT hochgeladen werden, die nicht schon öffentlich sind.

Das nächste «Big Thing», die KI-Agenten

In einem interessanten Artikel in der FAZ spricht der Gründer von Microsoft, Bill Gates, über das nächste grosse Ding im Internet, die KI-Agenten und gibt eine Vorschau darauf, wie diese funktionieren könnten. KI-Agenten sind weiterentwickelte Chatbots. Im Gegengensatz zu Chatbots agieren KI-Agenten auch eigenständig und im Bezug auf die Bedürfnisse der User sogar proaktiv. Die Details im FAZ-Artikel: FAZ 14.11.2023 Bill Gates: KI-Agenten sind das nächste grosse Ding im Internet.

  1. https://de.wikipedia.org/wiki/Chatbot, abgerufen 17.11.2023 ↩︎
  2. https://de.wikipedia.org/wiki/ChatGPT, abgerufen 17.11.2023 ↩︎
  3. Ein Kofferwort ist eine Wortneuschöpfung, die durch das Zusammenfügen von Teilen mindestens zweier anderer Wörter entsteht. Der Name «Kofferwort» kommt daher, weil es ähnlich wie ein Koffer zwei oder mehr Inhalte in einem Raum vereint. Ein berühmtes Beispiel für ein Kofferwort ist «Brunch», das aus «Breakfast» (Frühstück) und «Lunch» (Mittagessen) zusammengesetzt ist (Quelle: ChatGPT 19.11.2023). ↩︎

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, www.intla.ch, www.twitter.com/juristenfutter

Aktualisiert am 17. April 2024

Kein Urheberrechtsschutz für KI

US-amerikanische Mehrheitsmeinung gilt auch für die Schweiz

In den USA hat Beryl A. Howell, Richterin am District Court for the District of Columbia, in der Sache «Thaler v. Perlmutter» entschieden, dass Werke, die von künstlicher Intelligenz (KI; Artifical Intelligence, AI) ohne wesentlichen oder mindestens überwiegenden menschlichen Einfluss erstellt wurden, keinen urheberrechtlichen Schutz geniessen.

Von KI erstelltes Bild «A Recent Entrance to Paradise»

«Geistige [menschliche] Schöpfung» als Schutzvoraussetzung

In der Schweiz würde ein Gericht in dieser Sache wohl gleich entscheiden. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des schweizerischen Urheberrechtsgesetzes (URG) ist eine der Voraussetzungen für urheberrechtlichen Schutz, dass es sich beim zu schützenden Werk um eine «geistige Schöpfung» handelt und diese muss «auf menschlichem Willen beruhen» (s. dazu u.a. OFK, Rehbinder/Haas/Uhlig, 2022, RZ 2 zu Art. 2 URG). Mit anderen Worten muss das Werk eben auch nach schweizerischem Recht wesentlich oder mindestens überwiegend von einem Menschen geprägt sein.

Erstellt also eine KI ein Werk (insb. Literatur, Musik, Malerei; s. Art. 2 Abs. 2 URG) mehrheitlich ohne von Menschen vorgegebenen Parametern, wäre dieses Werk auch nach schweizerischem Recht urheberrechtlich nicht geschützt. Ich gehe jedoch davon aus, dass dies aktuell in der Regel noch nicht der Fall ist, weil Programmierer/innen noch zu viel vorbestimmen. Wie stärker die Technologie aber fortschreitet, je wahrscheinlicher es wird, dass KI praktisch eigenständig, also ohne menschliche Vorgaben Werke kreieren. Will man diesen Werken ebenfalls urheberrechtlichen Schutz zukommen lassen, müsste man für die Schweiz Art. 2 Abs. 1 URG entsprechend revidieren. Dies ist bei der Revision von 2019 (in Kraft seit 2020) noch nicht passiert, obwohl es bei dieser Revision insb. um die Anpassung des Gesetzes an technologische Entwicklungen gegangen ist (s. IGE, Revision des Urheberrechts).

Hinweis: The Hollywood Reporter 18.08.2023 AI-Created Art Isn’t Copyrightable, Judge Says in Ruling That Could Give Hollywood Studios Pause

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, www.intla.ch, www.twitter.com/juristenfutter

Aktualisiert am 09. November 2023

Swiss Apples in Gefahr? Mitnichten!

Apple-Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist juristisch unbedenklich

Mit Urteil vom 26. Juli 2023 (B-4493/2022 – Int. Reg. 1028240 [Apfel] (fig.)) in der Sache Apple Inc. gegen Eidg. Institut für Geistiges Eigentum (IGE) hat das schweizerische Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die hier abgebildete, internationale Marke auch in der Schweiz Schutz geniessen soll. Schon die öffentliche Verhandlung vom 20. April 2023 hat die Schweizer Obstbranche und die Schweizer Medien in Aufruhr versetzt. Dabei wurden wichtige markenrechtliche Punkte ausser Acht gelassen. Bei nüchterner juristischer Betrachtung ist der Fall jedoch unbedenklich.

Marke nur für Ton-, Video- und Filmaufnahmen und -Datenträger geschützt

Inhaber von Marken können grundsätzlich nur Schutz für die Waren und/oder Dienstleistungen beanspruchen, für die die entsprechende Marke hinterlegt bzw. registriert wurde. Die hier erwähnte Marke wurde von Apple in der Warenklasse 9 hinterlegt, insbesondere für Ton-, Video- und Filmaufnahmen sowie entsprechende Datenträger. Alle anderen Waren und Dienstleistungen sind damit also nicht betroffen. Entsprechende Produzenten, also auch Obstproduzenten, müssen sich diesbezüglich keine Sorgen machen.

Inhaltsbezogene Waren

Bei den von Apple in Bezug auf die hier erwähnte Marke beanspruchten Ton-, Video- und Filmaufnahmen sowie entsprechende Datenträger handelt es sich um inhaltsbezogene Waren. «Inhaltsbezogen» bedeutet, dass die Waren erst durch deren Inhalt markenrechtlich definiert werden (z.B. ein Film über ein bestimmtes Thema). Dabei können diese Inhalte x-beliebig sein. Würden Begriffe wie «Apfel» oder entsprechende Zeichen als Marken für solche inhaltsbezogenen Waren (und Dienstleistungen) à priori nicht zugelassen, «würde dies […] [nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts] den Zweck des Markenrechts im Bereich der Inhaltswaren und die Eintragung von Marken für solche Waren und Dienstleistungen überhaupt verunmöglichen». Dafür zieht das Bundesverwaltungsgericht den jüngeren Entscheid «Butterfly» des schweizerischen Bundesgerichts analog zu (Urteil des BGer 4A_158/2022 vom 8. September 2022 E. 6.3.1 «Butterfly»). In diesem Entscheid äusserte sich das Bundesgericht grundsätzlich zu Wortmarken, die sich in der Bezeichnung einer potenziellen Form der Ware erschöpfen (hier also eines Schmetterlings). Es gehe nicht an, jedes Wortzeichen, das auf eine bestimmte denkbare, mögliche Form oder ein bestimmtes denkbares, mögliches Motiv für Gepäck, Kleider, Schuhe oder Spielzeug Bezug nehme, wegen beschreibenden Charakters vom Markenschutz auszunehmen. Andernfalls wären für diese Waren nur noch Begriffe als Marken schützbar, die sich nicht gegenständlich darstellen liessen. Dies ginge zu weit. Das Bundesgericht betont im Entscheid «Butterfly», die Marke monopolisiere nicht die Schmetterlingsform als Warenform. Auch im vorliegenden Fall wird gemäss Bundesverwaltungsgericht nicht die Apfelform als Warenform monopolisiert, doch kommt die Eintragung eines Apfelbildes einem Formmonopol näher als wenn die Wortmarke APFEL angemeldet wäre. Das hier verwendete Bild eines Apfels ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für Inhalte von Ton-, Video- und Filmaufnahmen sowie für Inhalte von entsprechenden Datenträgern erfahrungsgemäss nicht typisch. Dass eine wesentliche Zahl von Anbietern diese Gestaltung des Apfels zum selben Thema freihalten möchte und dadurch eine aktuelle Nachfrage besteht, die durch die Marke nicht behindert werden darf, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich oder zu erwarten. Aufgrund fehlender Anzeichen für einen breiten Gebrauch ausschliesslich oder massgeblich über Äpfel ist nicht von einem aktuellen Marktinteresse bzw. Freihaltebedürfnis an der Marke auszugehen.

Kein Schutz gegen Medien, die thematisch von Äpfeln handeln

Ausdrücklich weist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil darauf hin, dass Apple das erwähnte, als Marke hinterlegte Apfelbild keinen Medien bzw. entsprechenden Ton-, Video- und Filmproduktionen entgegenhalten könne, die thematisch von Äpfeln handeln, da es sich bei der Marke explizit nicht um eine Formmarke (s. dazu https://digilaw.ch/marke) handle.

Apple-Logo ist nicht Teil des Urteils

Neben diversen Schweizer Medien erweckt sogar die Kommunikationsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts mit der Verwendung des bekannten Apple-Logos in seiner Medienmitteilung (sic!; s. https://www.bvger.ch/de/newsroom/medienmitteilungen/schutz-fuer-apples-bildmarke-1162) den Eindruck, es gehe im vorliegenden Fall um das bekannte Apple-Logo. Dies ist jedoch nicht der Fall!

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht rechtskräftig

Das vorliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes kann innert 30 Tagen seit Erhalt durch die Parteien beim Bundesgericht angefochten werden und ist damit zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Beitrags (10.08.2023) noch nicht rechtskräftig. Sollte auch noch das Bundesgericht über diesen Fall entscheiden, würde dieser Beitrag entsprechend aktualisiert.

Tipp an den Obstverband – Löschungsantrag bei Nichtgebrauch

Und zum Schluss noch einen Tipp an den Schweizer Obstverband 😉.

Sollte der Schutz der vorliegenden Marke von Apple effektiv auch für die Schweiz rechtskräftig werden, sollte sich der Obstverband ab Publikation eine fünfjährige Frist notieren. Für Marken mit Schutz in der Schweiz gilt gemäss Art. 11 f. Markenschutzgesetz (MSchG) eine Pflicht, die registrierte Marke innert fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens für die hinterlegten Waren und/oder Dienstleistungen zu benützen bzw. zu gebrauchen. Bei Nichtgebrauch kann nach Art. 35a MSchG jede Person beim IGE einen Antrag auf Löschung der Marke stellen.

Die hier erwähnte Marke habe ich bis dato in der Schweiz noch nicht gesehen. Sollten Apple oder allenfalls auch Lizenznehmer von dieser die Marke innert genannter fünf Jahre in der Schweiz (oder in Deutschland –> spezielles Abkommen Schweiz-Deutschland betr. Markengebrauch) nicht entsprechend benützen, könnte insbesondere auch der Schweizer Obstverband Löschung der Marke verlangen.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, www.intla.ch, www.twitter.com/juristenfutter

Eventualvorsatz am Schweizer Himmel?

Flugtrainings und Flugshows über Schweizer Städten

Mitte Juni 2023 touchieren sich bei Baar ZG bei einem Training der Patrouille Suisse für eine Flugschau beim Jodlerfest in Zug bei Baar ZG zwei Militärjets. Dabei fiel ein Teil eines Jets auf ein Firmengelände. Beim Aufprall zersprangen die Scheiben des Hauses, durch die Glassplitter wurde eine Person leicht verletzt (20 Minuten 15.06.2023). Beim Training der Patrouille Suisse für eine Flugshow bei der Ski-WM in St. Moritz touchierte eine PC-7 das Tragseil einer SRF-Kamera. Diese krachte aus mehreren Metern ins Zielstadion (20 Minuten 19.02.2017). Der von 20 Minuten beigezogene Aviatik-Experte erachtet es als besonders grosses Risiko, wenn Flugtrainings über stark besiedeltem Gebiet durchgeführt werden und geht bei einem Pilotenfehler von strafrechtlich relevantem Verhalten aus. Zudem hat eine Recherche der Luzerner Zeitung ergeben, dass die Luftwaffe die für zivile Flugzeuge geltende Mindestflughöhe von 300 Metern unterschreiten und sogar über Städte, wie im konkreten Fall der Stadt Luzern, mit einem Abstand von lediglich 150 Metern (sic!) donnern darf (Luzerner Zeitung 21.10.2021).

Eventualvorsatz nach Gesetz und Rechtsprechung

Führen Flugtrainings, insbesondere im Zusammenhang mit Flugshows und natürlich auch diese selbst über dicht besiedeltem Gebiet, wie Städten, zu Sachbeschädigungen, Körperverletzungen oder Todesfällen, stellt sich m.E. die Frage, ob die Verantwortlichen der Luftwaffe und die ausführenden Pilotinnen und Piloten nicht nur fahrlässig, sondern sogar eventualvorsätzlich handeln, was bestraft wird wie Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 Strafgesetzbuch, StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439, 447).

Eventualvorsatz am Schweizer Himmel?

Auch für einen Aviatik-Laien ist evident, dass der Absturz eines Militärjets oder eines anderen Militärflugzeugs oder Teile davon in dicht besiedeltem Gebiet, wie notabene Städten, mit grösster Wahrscheinlichkeit zu Sachbeschädigungen, Verletzungen und sogar Toten führen kann. Damit nehmen m.E. die Verantwortlichen der Luftwaffe und die ausführenden Pilotinnen und Piloten bei Flugtrainings und Flugshows über dicht besiedeltem Gebiet diese Schäden in Kauf und handeln eventualvorsätzlich, im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Einzige Ausnahme davon wäre, wenn es notwendig ist, gezielt über dicht besiedeltem Gebiet zu trainieren, weil dieses halt auch zum Schweizer Territorium gehört. Letzteres trifft aber natürlich für Flugshows und Trainings für diese in keinem Fall zu.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, www.intla.ch, www.twitter.com/juristenfutter

Aktualisiert am 18. September 2023

AGBs und Datenschutzerklärungen als Pop-ups direkt in Apps und E-Commerce

«30 Arbeitstage zum Lesen von AGBs und Datenschutzerklärungen …»

Gemäss Professor Gerd Gigerenzer zeigen Studien, dass man 30 Arbeitstage (sic!) bräuchte, wenn man alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) lesen würde, auf die man über das Jahr hinweg hingewiesen wird (s. Gerd Gigerenzer in Magazin «philosophie» 07.10.2021). Dies gilt natürlich auch für all die Datenschutzerklärungen. Damit sind die herkömmlichen AGBs und Datenschutzerklärungen ein untaugliches Mittel zur Information der User. Gigerenzer verlangt deshalb gesetzliche Vorschriften für kurze, verständliche AGBs, wie sogenannte «One-Pager». Eine aktuelle Untersuchung der University of Pennsylvania zum Datenschutz-Verständnis von User (Annenberg School for Communication of University of Pennsylvania, Americans can’t consent to companies use of their data, 02.2023) kommt zudem zum Schluss, dass die User, auch wenn sie Datenschutzerklärungen lesen, nicht verstehen, was die Datenerhebung und Datenverarbeitung durch die besuchten Internet-Plattformen für sie überhaupt bedeuten (s. The New York Times 07.02.2023, Americans Flunked This Test on Online Privacy).

AGBs und Datenschutzerklärungen als Pop-ups direkt in Apps und E-Commerce

Ich bin absolut der Meinung von Professor Gigerenzer. Jedoch ist davon auszugehen, dass auch die von Gigerenzer verlangten «One-Pager» von den Usern nicht gelesen werden. Damit AGBs und Datenschutzerklärungen von den Usern aktiv wahrgenommen und verstanden werden, müssen sie direkt in den Applikationen und E-Commerce an den Stellen aufpoppen, an denen Daten erhoben oder verarbeitet werden und den Usern muss z.B. über weiterführende Links deren genaue Funktion erklärt werden. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) braucht es dann auch den für User lästigen «Cookie- bzw. Okay-Button» nicht. Dieser gehört ebenfalls zum Nonsens im Online-Datenschutz (!).

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, www.intla.ch, www.twitter.com/juristenfutter

Siegeln, Siegeln, Siegeln!

Siegelung: strafprozessuale Notbremse – Auch wenn die meisten Leute und Unternehmen davon nicht betroffen sind, ist es doch ein sehr wichtiger strafprozessualer Ratschlag, sollten Sie einmal betroffen sein!

Hausdurchsuchung – strafprozessualer Vorschlaghammer!

Eines der mächtigsten Mittel im Strafprozess ist die Hausdurchsuchung nach Art. 244 f. der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO). Die Hausdurchsuchung gehört zu den Zwangsmassnahmen gemäss Art. 196 ff. StPO. Voraussetzungen für eine solche Massnahme sind nach Art. 197 StPO eine gesetzliche Grundlage (betr. Hausdurchsuchung eben Art. 244 f. StPO), ein hinreichender Tatverdacht sowie die Einhaltung des bei staatlichem Handeln allgemein gültigen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung, BV). Letzteres bedeutet in concreto, dass eine Massnahme in Hinblick auf den strafprozessualen Zweck notwendig und geeignet sein muss und in Bezug auf den möglichen Straftatbestand nicht unverhältnismässig, also übertrieben sein darf. Praktisch muss es wahrscheinlich sein, dass man in der Wohnung bzw. im Unternehmen Informationen findet, die bei der Aufklärung der mutmasslichen Strafsache dienlich sein können. Dies ist nach meiner Erfahrung praktisch immer der Fall. Bis auf einen Fall wurden alle meine Anträge auf Hausdurchsuchung in den oft durchgeführten Strafprozessen im Immaterialgüterrecht (s. dazu digilaw.ch 08.10 Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht) immer gutgeheissen. Die prozessuale und faktische Hürde für diese Zwangsmassnahmen ist also m.E. sehr gering.

Siegelung – strafprozessuale Notbremse

Gemäss Art. 248 StPO müssen die Strafbehörden Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen (z.B. Anwaltsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis) nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, von Amtes wegen versiegeln und dürfen jene weder einsehen noch verwenden, bis ein Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Strafbehörde darüber entschieden hat. Dieser Entscheid kann bis vor Bundesgericht gezogen werden. Da ein solcher Instanzenzug relativ viel Zeit in Anspruch nehmen kann, gibt die Siegelung dem bzw. der Beschuldigten ebenfalls ein mächtiges Mittel in die Hand, mit der Staatsanwaltschaft über den Umfang der Einsicht in die beschlagnahmten Informationen zu verhandeln. Praktisch wichtig ist ebenfalls, dass auch ein allfälliger Kläger, eine allfällige Klägerin während einer Sieglung keinen Einblick in die nämlichen Informationen erhält. Auch wenn die Siegelung eigentlich von Amtes wegen vorgenommen werden müsste, ist es wichtig, dass Sie einen entsprechenden Antrag vor Ort selbst stellen. Idealerweise kontaktieren Sie bereits bei der Hausdurchsuchung eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt (Rechtsanwälte/innen finden Sie z.B. hier: www.sav-fsa.ch/Anwaltssuche), die bzw. der allenfalls sogleich vor Ort kommen kann oder Sie mindestens per Telefon beraten und/oder mit der Polizei sprechen kann.

Wenn es morgens um 6 Uhr an der Tür klingelt …

Wenn es also morgens um 6 Uhr klingelt – Hausdurchsuchungen finden häufig um diese Zeit statt – und die Polizei steht mit einem Hausdurchsuchungsbefehl vor der Tür, sagen Sie zuerst «Guten Morgen, das ist aber eine Überraschung» (Kooperation ist i.d.R. eher günstiger, als Opposition ;-)) und dann aber so bald als möglich «Siegeln, Siegeln, Siegeln!». Achten Sie auch darauf, dass der Antrag auf Siegelung im Polizeiprotokoll, das Ihnen evtl. zur Unterschrift vorgelegt oder mindestens abgegeben wird, explizit erwähnt wird.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, www.intla.ch, www.twitter.com/juristenfutter

Können im Metaverse Verträge gültig abgeschlossen werden?

Das Metaversum oder englisch das Metaverse ist sozusagen die Weiterentwicklung des Internets. Einerseits werden mit dem Metaverse verschiedene Bereiche des Internets und andererseits das Internet mit einer virtuellen Welt (Virtual Reality, VR) oder diese untereinander bzw. diese mit der realen Welt verbunden (Mixed Reality, MR1)2. In Hinblick darauf, dass in diesem neuen Kontext auch Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, wird die juristische Frage diskutiert, ob im Metaverse ein Vertrag gültig abgeschlossen werden kann.

Welches Recht wird auf das Metaverse angewendet?

Wie schon beim Internet, wird, im Widerspruch zum Begriff des World Wide Web (WWW), auf Rechtsgeschäfte im Metaverse grossmehrheitlich nationales Recht angewendet.

Nachfolgend wird das auf einen, im Metaverse abgeschlossenen Vertrag anwendbare Recht aus schweizerischer Sicht bestimmt. Dafür kommt das schweizerische Gesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) zur Anwendung.

Erstens können die Parteien beim Abschluss des Vertrages das anwendbare Recht selbst wählen (Rechtswahl)3. Das ist sogar sehr ratsam, damit diesbezüglich keine Diskussionen oder sogar Rechtsstreitigkeiten entstehen. Vereinbaren die Parteien kein anwendbares Recht, untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet. Als charakteristische Leistung gilt namentlich bei Veräusserungsverträgen (insb. Kaufverträgen) die Leistung des Veräusserers, bei Gebrauchsüberlassungsverträgen (z.B. Nutzung von Platz auf Servern bei Cloudverträgen) die Leistung der Partei, die eine Sache oder ein Recht zum Gebrauch überlässt, beim Auftrag (z.B. Software-Wartungsvertrag), Werkvertrag (z.B. Software-Entwicklungsvertrag) und ähnlichen Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung4. Der Arbeitsvertrag untersteht generell dem Recht des Staates, in dem die/der Arbeitnehmer/in gewöhnlich seine bzw. ihre Arbeit verrichtet5. Verträge über Immaterialgüterrechte (insb. Lizenzverträge) unterstehen generell dem Recht des Staates, in dem derjenige, der das Immaterialgüterrecht überträgt oder die Benutzung an ihm einräumt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat6. Ein wichtiger Spezialfall sind die Verträge mit Konsumentinnen und Konsumenten (Business-to-Consumer, B2C). Diese unterstehen dem Recht des Staates, in dem der/die Konsument/in seinen bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Anbieter die Bestellung in diesem Staat entgegengenommen hat oder wenn in diesem Staat dem Vertragsabschluss ein Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und die Konsumentin, der Konsument in diesem Staat die zum Vertragsabschluss erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat, oder wenn der Anbieter den/die Konsumenten/in veranlasst hat, sich ins Ausland zu begeben und seine bzw. ihre Bestellung dort abzugeben7. Eine Rechtswahl ist in Konsumentenverträgen ausgeschlossen (!).

Vertragsschluss im Metaverse nach schweizerischem Recht

Wird auf einen Vertrag und dessen Abschluss im Metaverse schweizerisches Recht angewendet, kommen insbesondere Art. 1 und 11 des Obligationenrechts (OR) zur Anwendung.

Gemäss Art. 1 OR ist zum Abschluss eines Vertrages eine übereinstimmende gegenseitige Willenserklärung der Parteien erforderlich. Die Willensäusserung kann eine ausdrückliche oder eine stillschweigende sein8. Parteien können jedoch nur natürliche oder juristische Personen gemäss Art. 11 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) sein. Wird für den Vertragsschluss im virtuellen Raum ein Avatar9 eingesetzt, ist dieser m.E. Mittel zum Zweck und derjenige bzw. diejenige, die diesen einsetzt, bestimmt entweder dessen Handlungen direkt oder muss sich dessen Handlungen anrechnen lassen.

Nach Art. 11 OR können Verträge generell formlos abgeschlossen werden, ausser das Gesetz verlangt für einen bestimmten Vertrag eine bestimmte Vertragsform (z.B. Beurkundung bei einem Grundstückkauf). Ist letzteres der Fall, hängt die Gültigkeit des Vertrages von der Einhaltung der Form ab10. D.h. insbesondere, dass die wichtigsten Verträge im digitalen Raum, insbesondere der Lizenzvertrag (mittlerweile wohl der meist abgeschlossene Vertrag!), der Vertrag über den Kauf von beweglichen Sachen (≠ Grundstücke), der Auftrag, der Werkvertrag und sogar der Arbeitsvertrag (ausser der Lehrvertrag) ohne besondere Form, also auch digital im Metaverse abgeschlossen werden können.

Prüfung der Identität von Vertragspartnern im Metaverse

Wie schon bisher im Internet ist die Prüfung der Identität eines Vertragspartners auch im Metaverse wichtig, aber auch eine Herausforderung, insbesondere auch beim Einsatz von Avataren. Eine Hilfe kann dabei die qualifizierte digitale Signatur nach schweizerischem Recht sein11. Zu beachten ist, dass diese nur dann gültig ist, wenn auf das Vertragsverhältnis schweizerisches Recht zur Anwendung kommt.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass Verträge nach schweizerischem Recht im Metaverse problemlos abgeschlossen werden können, ausser das Gesetz verlangt bei wenigen Ausnahmen die Einhaltung einer bestimmten Form. Damit ist für den neuen Kontext des Metaverse keine Gesetzesanpassung notwendig, ausser der Gesetzgeber möchte, dass inskünftig z.B. auch Beurkundungen online bzw. im Metaverse durchgeführt werden können.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, www.intla.ch, www.twitter.com/juristenfutter

1 https://de.wikipedia.org/wiki/Mixed_reality
2 https://de.wikipedia.org/wiki/Metaversum
3 Art. 116 IPRG
4 Art. 117 IPRG
5 Art. 121 IPRG
6 Art. 122 IPRG
7 Art. 120 IPRG
8 s. dazu auch digilaw.ch 04.01 Zustandekommen eines Vertrages
9 Avatar: eine künstliche Person oder eine Grafikfigur, die einem Internetbenutzer in der virtuellen Welt zugeordnet wird (https://de.wikipedia.org/wiki/Avatar_(Internet))
10 s. dazu auch digilaw.ch 04.03 Form von Verträgen
11 s. dazu auch digilaw.ch 04.04 Qualifizierte digitale Signatur

Keine Mietzinsreduktion bei behördlich angeordneter Temperaturreduktion

asf

Bild von ri auf Pixabay

Gemäss Medienberichten (u.a. SonntagsZeitung, Blick) befürchtet der Schweizerische Verband der Immobilienwirtschaft (Svit), dass bei einer, im Krisenfall behördlich angeordneten Reduktion der Raumtemperatur auf maximal 19 Grad bei mittels Gas geheizten Wohnungen, Mieterinnen und Mieter erfolgreich Mietzinsreduktionen nach Art. 259d Obligationenrecht (OR) einklagen könnten. Dabei bezieht sich der Svit auf eine Rechtsprechung des Bundesgerichts, nach der ein Vermieter gemäss Art. 256 OR verpflichtet ist, die Mietsache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu erhalten. Der Mieter einer kalten Wohnung kann nach Art. 259a ff. OR vorgehen und die Behebung des Mangels durch den Vermieter verlangen oder allenfalls eine Mietzinsreduktion verlangen (s. dazu detailliert und mit Angabe von Rechtsprechung und Literatur: Thomas Elmiger, «Streitpunkt Raumtemperatur», 10.2020 auf www.zeitschrift-wohnen.ch).

Diese Rechtsprechung kann jedoch m.E. bei einer behördlich angeordneten Temperaturreduktion aufgrund einer Energiekrise in Analogie zu Art. 119 OR und nach Art. 2 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB) nicht angewandt werden. Denn in diesem Fall befolgt der Vermieter ja eine behördliche Vorschrift und kann darum Art. 256 OR gar nicht verletzen. Damit können Mieterinnen und Mieter in diesem Fall auch keine Mietzinsreduktionen nach Art. 259d OR verlangen. Eine entsprechende finanzielle Entschädigung müsste in diesem Fall, wenn schon, dann direkt von der anordnenden Behörde, also dem Bund kommen (analog der diversen Entschädigungen bei den Covid-19-Massnahmen).

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, www.intla.ch, www.twitter.com/juristenfutter

Haftpflicht – Grobfahrlässigkeit versichern!

Grobfahrlässigkeit kann zu Leistungsverweigerung der Versicherung führen!

Gemäss Art. 14 Abs. Abs. 2 und 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann eine Versicherung ihre Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen, falls der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das versicherte Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt hat. Je nach Verschulden kann also ein grobfahrlässiges Handeln bis zur kompletten Leistungsverweigerung der Versicherung führen.

Leichte Fahrlässigkeit – grobe Fahrlässigkeit

In der Praxis kann die Abgrenzung von leichter und grober Fahrlässigkeit schwierig sein. Es gilt die folgende Faustregel. Kann das Verhalten, das zum Schaden führte, mit «Das kann ja mal passieren» umschrieben werden, geht die Tendenz stark zum leicht fahrlässigen Verhalten. Würde ein Verhalten dagegen mit «Das darf nicht passieren!» beschrieben werden, befindet man sich im Bereich der groben Fahrlässigkeit. Auch wegen dieser schwierigen Abgrenzung empfiehlt sich sehr, die grobe Fahrlässigkeit mitzuversichern.

Explizite Aufnahme der Versicherung der Grobfahrlässigkeit in die Police

Es gibt Versicherungen, die beim Abschluss einer Versicherungspolice ihre Kunden auf die Problematik mit der Grobfahrlässigkeit hinweisen und die Grobfahrlässigkeit sogar automatisch mitversichern; sozusagen als Pluspunkt ihres Angebots. Mit Versicherungen, die dies jedoch nicht tun, muss man diesen Punkt explizit verhandelnd und darauf achten, dass die Versicherung der Grobfahrlässigkeit in der Versicherungspolice ausdrücklich erwähnt ist.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Hochschuldozent, www.hslu.ch, https://twitter.com/juristenfutter, https://www.linkedin.com/in/ueli-grueter, www.digilaw.ch, www.intla.ch